Auch wenn das Verhältnis zu den Kindern gut ist und daher
Pflichtteilsansprüche von dieser Seite nicht zu befürchten sind,
besteht doch vielfach der berechtigte Wunsch der Eltern, das Vermögen
in der Familie zu erhalten, das sie mit harter Arbeit und teilweise
unter Entbehrungen erworben haben. Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge werden Ihre Kinder nach Ihnen Vorerben und Ihre Enkel nach dem Tod der Kinder Nacherben. Diese Vor- und Nacherbfolge
zugunsten Ihrer Kinder und Kindes-Kinder verhindert, daß das
Familienvermögen bei vorzeitigem Tod Ihrer Kinder oder bei Scheidung
Ihrer Kinder in fremde Hände gerät.
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Sie sollten auf jeden Fall die Rechte des Vorerben in Ihrem Testament genauer bestimmen: Soll der Vorerbe z. B. Grundbesitz nicht ohne Zustimmung der Nacherben veräußern dürfen, sollten Sie den Vorerben zum nicht befreiten Vorerben machen. Er hat dann die Position eines Treuhänders, der nur die Erträge des von ihm ererbten Vermögens verbrauchen darf.
Soll der Vorerbe möglichst umfassend freigestellt werden, müssen Sie
Ihren Vorerben von „allen gesetzlichen Beschränkungen freistellen" (befreiter Vorerbe).
In diesem Falle darf der Vorerbe das ererbte Vermögen auch zu seiner
eigenen Verwendung vollkommen verbrauchen, so daß nach dem Tode des
Vorerben und mit Eintritt des Nacherbfalls von dem Vermögen u. U.
nichts mehr übrig ist und der Nacherbe nichts mehr erbt. Auch der
befreite Vorerbe darf allerdings das ererbte Vermögen nicht an andere
Personen als an seine Nacherben verschenken oder vererben.
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