|
|
 |
Vollmacht
Jeder kennt die Bankvollmacht zugunsten
des anderen Ehegatten oder von Kindern. Sie gilt grundsätzlich über den
Tod hinaus, berechtigt zu Verfügungen im wohlverstandenen Interesse des
Kontoinhabers, ist aber keine Schenkung zugunsten des Bevollmächtigten.
Der Bevollmächtigte hat Rechenschaft abzulegen über seine Verfügungen
gegenüber dem Kontoinhaber und nach dessen Tode gegenüber den Erben.
Nach dem Tode des Kontoinhabers kann die Bankvollmacht auch von den
Erben jederzeit widerrufen werden. Es gibt auch die
Vollmacht, die nur für den Fall des Todes gilt, wenn Sie nicht wollen,
daß jemand zu Ihren Lebzeiten über Ihr Vermögen verfügt.
|
|
.
|
|
|
|
 |
 |
Mandanteninformation
|
|
Hier können Sie sich kostenlos unsere aktuellen
Mandanteninformationen runterladen
|
Tips zum Erbrecht 78 KB |
|