Vertrag zugunsten Dritter
Sie können bei Ihrer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung
schriftlich niederlegen, daß das Konto oder die Versicherung nach Ihrem
Tode auf einen Begünstigten Ihrer Wahl übergeht. Wollen Sie verhindern,
daß diese Begünstigung nach Ihrem Tode von Ihren Erben widerrufen wird,
muß der Begünstigte die für ihn gedachte Zuwendung schriftlich
annehmen. Die Schriftform reicht; die Formerfordernisse für Testamente
(handschriftlich oder notarielle Beurkundung) müssen nicht eingehalten
werden, weil es sich nicht um eine Testament, sondern um einen Vertrag
unter Lebenden handelt.
Dennoch können Sie zu Lebzeiten über Ihr Vermögen frei verfügen: Wenn
das Geld oder die Versicherung bei Ihrem Tode nicht mehr da ist, weil
Sie das Geld ausgegeben oder transferiert haben, bekommt der
Begünstigte eben nichts. Wenn Sie die Geldanlage ändern oder
die Versicherung zu Ihren Lebzeiten abgelaufen ist und Ihre
Begünstigung aufrechterhalten wollen, müssen Sie eine neue Begünstigung
aussprechen, die sich auf die neue Versicherung oder das neue Konto
bezieht; sonst läuft die alte Begünstigung leer.
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Die Begünstigungsklausel bei Versicherungen sollte regelmäßig überprüft
werden. Der dort namentlich genannte Ehegatte ist auch nach Scheidung
weiterhin bezugsberechtigt!
Wenn die Begünstigung bzw. die Verfügung zugunsten Dritter nicht durch
Annahme des Begünstigten in schriftlicher Form bindend geworden ist,
kann die Begünstigung nach dem Tode des Erblassers von den Erben noch
widerrufen werden, wenn die Begünstigung dem Begünstigten noch nicht
bekannt gegeben worden sein sollte und deshalb noch nicht in bindender
Form von dem Begünstigten angenommen worden ist. In solchen Fällen ist
schnelles Handeln der Erben bzw. des Erbrechtsspezialisten notwendig:
Sofort nach Eintritt des Erbfalls sind sämtliche Lebensversicherungen
und Guthaben bei Banken und Sparkassen zu ermitteln und vorsorglich
Widerrufserklärungen für solche Begünstigungen abzugeben! Auch sollten
umgehend sämtliche Vollmachten zugunsten Dritter vorsorglich widerrufen
werden, auch wenn nicht bekannt ist, ob und an wen solche Vollmachten
erteilt wurden.
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