Übergabevertrag und seine Elemente
Ein Übergabevertrag ist eine Grundstücksschenkung zugunsten eines Kinder oder mehrerer Kinder. Am wichtigsten ist die Sicherung des Übergebers und seines Ehegatten: a) Nießbrauch oder Wohnungsrecht bleibt vorbehalten.
Das Wohnungsrecht bezieht sich meist nur auf Teile des Hauses (z.B.
Erdgeschoß-Wohnung), weil die Kinder den übrigen Teil des Hauses
nutzen. Der Nießbrauch verleiht den Eltern das Recht zur alleinigen
Nutzung des gesamten Hauses und zur Vermietung und Verpachtung. Im
Übergabevertrag sollten Sie vereinbaren, daß der Nießbrauch oder das
Wohnrecht Ihnen und Ihrem Ehegatten gemeinschaftlich und nach dem
Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll. Aber
Vorsicht! Geraten Sie nicht in die Nießbrauchsfalle: Wenn
Sie das Haus dem Sohn oder der Tochter übergeben und sich die
Mieteinkünfte zur Ergänzung Ihrer Rente vorbehalten, bekommen Sie ein
Problem mit dem Finanzamt, wenn Sie größere Umbauten oder Erneuerungen
planen:
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Wenn Sie sich selbst im Übergabevertrag nicht zur Übernahme der
außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen verpflichtet haben,
wird das Finanzamt sowohl Ihrem Sohn bzw. Ihrer Tochter als auch Ihnen
selbst den Abzug der Renovierungskosten als Erhaltungsaufwand versagen,
weil Ihr Kind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. b) Rückauflassungsvormerkung c) Pflichtteilsverzichtsvertrag
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