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Testtierfähigkeit
Sehr oft muß geprüft werden, ob ein Testament nicht deshalb unwirksam
ist, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfassung des Testamentes
nicht mehr testierfähig war. Über diese Frage werden auch viele
Erbprozesse geführt. Testierfähigkeit liegt nur vor, wenn die
betreffende Person sich nicht in einem Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befand, der die freie Willensbildung ausschließt. Auch
wenn die betreffende Person nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite
und Bedeutung ihrer Erklärungen voll zu erfassen, kann
Testierunfähigkeit vorliegen. Wenn die betreffende Person nicht mehr zu
einer unabhängigen, selbständigen, kritisch und rational begründeten
Willensbildung – frei von Einflüssen etwaiger Dritter – fähig ist,
liegt ebenfalls Testierunfähigkeit vor. Dann kann die betreffende
Person kein wirksames Testament mehr errichten. Häufig sind aus diesen
Gründen Testamente unwirksam, die formal keinerlei Bedenken auslösen.
Das Testament von Testierunfähigen ist unwirksam. An seine Stelle tritt
entweder das älte-re Testament, als der Erblasser noch testierfähig
war, oder – wenn ein solches fehlt – die gesetzliche Erbfolge.
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