Ich bin in meiner beruflichen Praxis schon sehr oft Testamentsvollstrecker gewesen.
Der Erblasser sollte die Person des Testamentsvollstreckers im
Testament bestimmen. Weiter ist darauf zu achten, daß das Alter des
Testamentsvollstreckers wesentlich geringer ist als das des Erblassers,
damit der Testamentsvollstrecker noch am Leben ist, wenn der Erbfall
eingetreten ist. Wenn es sich bei der Person des
Testamentsvollstreckers um eine kompetente und seriöse Persönlichkeit
handelt, sind die Erben gegen Über- raschungen in Bezug auf die Person und die Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers gefeit. Bei der Formulierung der Anordnung und Benennung des Testamentsvollstreckers ist aber besondere Sorgfalt ange- bracht, damit die Rechte und Pflichten des Testaments- vollstreckers einerseits und der Erben andererseits klar geregelt sind und selbst für den Fall von Meinungsverschieden- heiten zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben Vorsorge getroffen ist.
Wenn der Erblasser in seinem Testament lediglich angeordnet hat, daß
das Amtsgericht einen Testamentsvollstrecker zur Erfüllung des
Testaments zu ernennen hat, ernennt das Amtsgericht (Nachlaßgericht)
zumeist einen in Erbrechtsfällen erfahrenen Rechtsanwalt zum
Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe,
eine Bestandsauf- nahme des Nachlasses nach Aktiva und Passiva vorzunehmen und nach Klärung der Erbfolge den Willen des Erblassers umzusetzen.
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Manchmal sieht das Testament des Erblassers vor, daß der
Testamentsvollstrecker für längere Zeit sein Amt ausübt
(Dauertestamentsvollstrecker), vor allem, wenn Minderjährige noch nicht
über den Nachlaß verfügen können oder auch als Volljährige erst nach
Abschluß einer Berufsausbildung oder Erreichen eines bestimmten
Mindestalters (z.B. das 27. Lebensjahr) über den Nachlaß
verfügungsbe-rechtigt sein sollen. Das Testament kann auch vorsehen,
daß eine Testa-
mentsvollstreckung stattfinden soll auf Lebensdauer eines Erben, weil
man damit erreichen will, daß der entsprechende Erbe das ererbte
Vermögen nicht verschleudert oder die Gläubiger dieses Erben keinen
Zugriff auf das ererbte Vermögen haben sollen. Wenn der
Erbfall noch nicht eingetreten ist und somit die Gestaltung des
Testaments zu prüfen ist, sollte man immer erwägen, ob die Bestellung
eines Testamentsvollstreckers sinnvoll und notwendig ist. Dies kann
einer der Miterben, ein Verwandter, jede andere Privatperson oder
jemand sein, dem man besonders viel Vertrauen wegen seiner Kompetenzen
entgegenbringt (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw.). Wichtig ist, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu umreißen. Man unterscheidet die Abwicklungstestaments-
vollstreckung und die Dauertestamentsvollstreckung. Der
Abwicklungstestamentsvollstrecker hat nur die Aufgabe, den Nachlaß
aufzunehmen, auseinanderzusetzen und abzuwickeln, während der
Dauertestamentsvollstrecker für die Dauer einer bestimmten Zeit die
Verwaltung des Nachlasses oder von Teilen desselben (z. B. von
Grundbesitz, der eine bestimmte Zeit nicht verkauft werden darf)
übernimmt.
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