Rückauflassungsvormerkung
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Lassen Sie sich unbedingt eine Vormerkung im Grundbuch eintragen,
wonach die Kinder das Grundstück oder die Wohnung nicht ohne Ihre
Zustimmung verkaufen, verschenken, belasten, vermieten und/oder
verpachten dürfen. Ferner sollten Sie sich durch die Vormerkung das
Recht sichern, das Grundstück zurückzuverlangen, wenn
Zwangsversteigerungsmaßnahmen irgendwelcher Art eingeleitet werden
sollten. Auf diese Weise sind Sie gesichert, daß durch verschuldete
oder unverschuldete finanzielle Nöte Ihrer Kinder das Grundeigentum zur
Beute der Gläubiger Ihrer Kinder wird. Auch sollte die Vormerkung
folgendes absichern: Solange Sie oder Ihr Ehepartner lebt, können Sie
verhindern, daß bei einem vorzeitigen Tod Ihres Sohnes oder Ihrer
Tochter das Eigentum im Wege der Erbfolge an jemand anderen als an die
Kindeskinder fällt.
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