Wenn Sie den wesentlichen Teil Ihres Vermögens, z. B. Ihr Haus, auf
eines Ihrer Kinder oder sämtliche Kinder zu gleichen Teilen übertragen,
sollten Sie auf jeden Fall diesen Vertrag mit einem
Pflichtteilsverzicht der Kinder verbinden. Dies hat zur Folge, daß die
Kinder später nicht mehr Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend
machen können. Dies ist nur recht und billig, wenn die Kinder schon zu
Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge wesentliche Vermögenswerte
erhalten.
Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie beizeiten dafür sorgen, daß der
überlebende Ehegatte einen sorgenfreien Lebensabend hat und nicht mit
den Pflichtteilsansprüchen der Kinder rechnen muß, wenn der erste
Ehegatte stirbt. Der überlebende Ehegatte muß die Pflichtteilsansprüche
der Kinder in Geld erfüllen. Wenn ein schuldenfreies Haus, aber kein
nennenswertes Geld- oder Wertpapiervermögen vorhanden ist, kann dies zu
einer unangenehmen Einschränkung des Lebensstandards führen. Meistens
führt schon die niedrigere Hinterbliebenenrente zu einer spürbaren
Verringerung des Monatseinkommens.
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Wenn Sie unliebsame Überraschungen in Form von Pflichtteilsansprüchen vermeiden
wollen, gibt es eine Reihe von juristischen Möglichkeiten: z.B.
Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen, Pflichtteilsklauseln wie die
Jastrow'sche Klausel, Erbeinsetzung der Kinder in Bezug auf
Grundvermögen mit Testamentsvollstreckung, Familien-Gesellschaft,
Änderung des Ehegüterstandes, usw.
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