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Nießbrauch
Wenn Eltern ihren Kindern ihr Haus übertragen, wird dies sinnvollerweise mit einem Nießbrauchsvorbehalt verbunden. Der Nießbrauch verleiht
den Eltern das Recht zur alleinigen Nutzung des gesamten Hauses
und/oder zur Vermietung und Verpachtung. Im Übergabevertrag sollten Sie
vereinbaren, daß der Nießbrauch oder das Wohnrecht Ihnen und Ihrem
Ehe-gatten gemeinschaftlich und nach dem Tode des
Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll. Aber Vorsicht! Geraten Sie nicht in die Nießbrauchsfalle:
Wenn Sie das Haus dem Sohn oder der Tochter übergeben und sich die
Mieteinkünfte zur Ergänzung Ihrer Rente vorbehalten, bekommen Sie ein
Problem mit dem Finanzamt, wenn Sie größere Umbauten oder Erneuerungen
planen: Wenn Sie sich selbst im Übergabevertrag nicht zur Übernahme der
außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen verpflichtet haben,
wird das Finanzamt sowohl Ihrem Sohn bzw. Ihrer Tochter als auch Ihnen
selbst den Abzug der Renovierungskosten als Erhaltungsaufwand versagen,
weil Sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet sind und Ihr Kind keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
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