Ich bin seit über 30 Jahren für die Amtsgerichte Frankfurt/Main und
Umgebung als Nachlaßpfleger tätig. Das Amtsgericht bestellt nach dem
Tod eines Erblassers einen Nachlaßpfleger zur Sicherung und Verwaltung
des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben, wenn ein
Sicherungsbedürfnis für den Nachlaß besteht und die Erben nicht bekannt
sind. Ich habe in meiner beruflichen Tätigkeit in den letzten 30 Jahren
über 1000 Nachlässe abgewickelt. Die Aufgabe des Nachlaßpflegers
besteht zunächst in der Sicherung des Nachlasses und in der Ermittlung,
ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Sollte der Erblasser
kein Testament hinterlassen haben, ist es meine Aufgabe, die
gesetzlichen Erben zu ermitteln. Nach Sichtung der Wohnung des
Erblassers und einer Bestandsauf-
nahme veräußert der Nachlaßpfleger das Mobiliar und räumt die Wohnung,
damit sie an den Vermieter zurückgegeben werden kann. Hat der Erblasser
Grundstücke oder Häuser hinterlassen, ist es die Aufgabe des
Nachlaßpflegers, dafür zu sorgen, daß für diese Vermögenswerte kein
Schaden entsteht.
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Nachdem der Nachlaßpfleger das Vermögen durch ein Nachlaßverzeichnis
aufgenommen und die Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllt hat,
besteht die Aufgabe des Nachlaßpflegers in der Erbenermittlung. Das
kann sich über Jahre hinziehen, wenn die Ermittlungsarbeit schwierig
ist. Hat der Nachlaßpfleger die gesetzlichen Erben ermittelt und mit
ihnen Kontakt aufgenommen, berichtet der Nachlaßpfleger dem Nachlaß-
gericht, welche Erben er gefunden hat und wie die gesetzliche Erbfolge
aussieht. Der Nachlaßpfleger besorgt auch die Urkunden für die Erben,
damit diese ihr Erbrecht gegenüber dem Amtsgericht nachweisen können.
Wenn das Amtsgericht den Erbenermittlungsbericht des Nachlaßpflegers
geprüft hat, beantragt einer der Miterben für alle übrigen Erben einen
Erbschein beim Amtsgericht. Nach Erlaß des Erbscheins kann der
Nachlaßpfleger die Nachlaßauseinandersetzung für die Erben vornehmen.
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