Durch die Gestaltung des Grundstückskaufvertrages hat der Notar die vertragliche Sicherheit zu schaffen, - daß
das Eigentum des Verkäufers an dem Grundstück erst dann auf den Käufer
übergeht, wenn der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat, und
- der
Käufer den Kaufpreis erst zahlen muß, wenn absolut sicher ist, daß der
Käufer das Eigentum am Grundstück nach Zahlung des Kaufpreises in
vertragsgemäßer Weise erhält.
Der Notar trägt gegenüber
beiden Vertragsparteien die Verantwortung dafür, daß der Kaufvertrag in
ausgewogener und neutraler Weise die Rechte von Verkäufer und Käufer in
gleicher Weise angemessen regelt, ohne daß der eine oder andere
Vertragspartner hierdurch benachteiligt wird. Hieraus ist zu ersehen,
daß der Notar nicht der Vertreter einer Partei, sondern ein
unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes und neutraler Sachwalter
für alle am Vertrag Beteiligten ist. Hierzu kommen als geeignete Mittel folgende Gestaltungen in Frage: - Eintragung einer Vormerkung für den Käufer im Grundbuch,
- Sicherstellung,
daß der Käufer das Grundstück lastenfrei, d. h. ohne Belastungen durch
Grundschulden oder andere Rechte im Grundbuch erwerben kann. Hierzu hat
der Notar die entsprechenden Löschungsunterlagen zu besorgen.
- Erteilung der Verwaltergenehmigung bei Eigentumswohnungen und des Vorkaufsrechtsverzichts der Gemeinde.
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Beim Grundstückskaufvertrag ist insbesondere darauf zu achten, daß - der
Verkäufer durch die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten des Käufers
im Grundbuch nicht das Risiko eingeht, daß er gegen den Käufer
jahrelang durch viele Instanzen prozessieren muß, um sich von der für
den Käufer bewilligten Vormerkung im Grundbuch zu befreien, weil der
Käufer nach Eintragung seiner Vormerkung im Grundbuch überhaupt nicht
daran denkt, den Kaufpreis zu bezahlen. Solange kann der Verkäufer an
dem Verkauf des Grundstücks an einen anderen Interessenten gehindert
sein!
- der Verkäufer gegen das Risiko abgesichert ist, daß der
Käufer mit der für ihn beurkundeten Finanzierungsvollmacht zur
Bestellung von Grundschulden für die Bank des Käufers das Risiko
eingeht, daß der Käufer die Grundschuld zulasten des Kaufobjekts nicht
für die Besicherung des Kaufpreisdarlehens des Käufers verwendet,
sondern für die Besicherung von alten Schulden des Käufers oder für
neue teure Hobbys des Käufers im In- und Ausland, die mit dem Kauf des
Grundstücks nichts zu tun haben (teure Autos, Mittelmeeryacht!).
- der
Käufer das Grundstück wirklich lastenfrei von Belastungen durch
Grundschulden des Verkäufers erhält und die Ablösung der
Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber dessen Banken aus
Kaufpreismitteln absolut sichergestellt wird und das Risiko des
Widerrufs von Treuhandaufträgen durch abzulösende Banken des Verkäufers
oder überraschend auftretende Gläubiger des Verkäufers ausgeschlossen
ist.
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