Nach Eintritt des Erbfalls muß sorgfältig erwogen werden, wie die
Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers begrenzt werden kann.
Grundsätzlich erklärt das Gesetz diejenigen Personen, die nach
Testament des Erblassers oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben
sind, zu Erben, wenn die in Betracht kommenden Erben nicht innerhalb
von 6 Wochen nach Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls die Erbschaft
ausgeschlagen haben.
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Die Erbenhaftung kann daher auch dann eintreten, wenn die Erben die
Erbschaft nicht angenommen oder einen Erbscheinsantrag nicht gestellt
haben!
Wenn Sie Ihren Spezialisten fragen, kann er Ihnen Wege und verschiedene
Gestaltungsmittel nennen, die zu einer Beschränkung bzw. zum Ausschluß
der Erbenhaftung oder zur wirksamen Ausschlagung der Erbschaft auch
nach Versäumung der Ausschlagungsfrist für die Erbschaft führen können.
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