Bei der Grundschuld handelt es sich um das
Sicherungsrecht eines Gläubigers (meistens einer Bank) an einem
Grundstück wegen einer Geldforderung (Kredit). Der Grundschuldgläubiger
ist durch die Eintragung einer Grundschuld zulasten eines Grundstücks
oder einer Eigentumswohnung in Bezug auf seine Forderung gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung
gesichert. Wenn seine Forderung nicht erfüllt wird, kann der
Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks
veranlassen und nach Zwangsversteigerung sich seine Forderung nebst
Zinsen aus dem Versteigerungserlös auszahlen lassen.
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Meistens ist die Bestellung der Grundschuld
verbunden mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung des
Grundschuldbestellers in sein persönliches Vermögen, so daß der
Grundschuldgläubiger auch einen persönlichen Rechtstitel gegen den
Grundschuldbesteller hat, mit dem der Gläubiger in das gesamte übrige
persönliche Vermögen des Darlehensnehmers die Zwangsvollstreckung
betreiben kann. Eine Grundschuld mit persönlicher
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung kann nur durch notarielle
Beurkundung wirksam bestellt werden.
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