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Genehmigung
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Häufig werden notarielle Urkunden, z. B. ein
Grundstückskaufvertrag, ohne einen der Beteiligten beurkundet, weil
dieser zur Beurkundung nicht anreisen kann. Der Betreffende muß die
notarielle Urkunde nachgenehmigen durch persönliche Unterschrift und
Beglaubigung seiner Unterschrift durch den Notar. Diese Nachgenehmigung
und öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Genehmigenden erspart
dem Betreffenden die weite Anreise zur Beurkundung. Wenn die
Genehmigung nicht schon vom Urkundsnotar vorformuliert worden ist, ist
es Aufgabe des beglaubigenden Notars, die Genehmigung zu formulieren
und die Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen. Sodann wird die
Genehmigung an den Urkundsnotar gesandt, so daß die zu genehmigende
Urkunde wirksam werden kann.
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