Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit dem Inhalt
eines Testamentes, das durch die vertragliche Vereinbarung mit einem
Vertragspartner bindend wird, so daß der Erblasser zeitlebens keine
andere testamentarische Verfügung mehr treffen kann, weil er durch den
Erbvertrag hieran gehindert ist. Der Erbvertrag empfiehlt sich vor
allen Dingen dann, wenn eine andere Person dem Erblasser Leistungen (z.
B. in Form von Pflege) zukommen läßt, so daß die Pflegeperson sicher
sein möchte, daß sie im Erbfall erbt.
Der Erbvertrag kann auch mit einem Rücktrittsvorbehalt für bestimmte
Fälle verbunden werden, z. B. wenn die Pflegeleistung nicht ordentlich
erbracht wird oder wenn die Lebensgemeinschaft der Vertragspartner
durch Kündigung von einem der Vertragspartner beendet wird. Sehr häufig
wird der Erbvertrag von nicht miteinander verheirateten Personen, die
aber wie Eheleute zusammenleben, geschlossen. Da sie nicht miteinander
verheiratet sind, können sie kein gemeinschaftliches Testament
errichten (§ 2265 BGB).
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Die nicht miteinander verheirateten Lebensgefährten setzen sich in
einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben ein und behalten sich den
Rücktritt vom Erbvertrag für den Fall vor, daß einer der
Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem anderen kündigt. Der Rücktritt vom Erbvertrag muß vom
Notar beurkundet und in Ausfertigung dem anderen Lebensgefährten vom
Notar zugestellt werden, damit der Rücktritt wirksam werden kann. Der
Sinn ist, daß jeder Lebensgefährte wissen muß, ob der andere
Lebensgefährte noch an den Erbvertrag gebunden ist. Keiner der
Lebensgefährten kann sich daher heimlich vom Erbvertrag lösen.
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