Erbschein und Erbscheinsantrag
Wenn der Erblasser Vermögen bei Banken und Sparkassen und Grundstücke
hinterlassen hat, kann der Nachweis der Erbfolge nur durch den
Erbschein geführt werden. Hat der Erblasser ein notariell beurkundetes
Testament hinterlassen, kann eine beglaubigte Fotokopie des Testamentes
und des amtsgerichtlichen Protokolls über die Eröffnung des notariell
beurkundeten Testaments (Vorteile des notariell beurkundeten
Testaments) den Erbschein ersetzen, so daß die Erben auch ohne
Erbschein den Grundbesitz im Grundbuch auf sich umschreiben lassen und
über die Vermögenswerte des Erblassers bei Banken und Sparkassen
verfügen können.
Hat der Erblasser gar kein Testament oder nur ein privatschriftliches
Testament hinterlassen, ist ein Erbschein erforderlich. Einer der Erben
kann vom Notar einen Erbscheinsantrag beurkunden lassen. In dem
Erbscheinsantrag steht, ob und wie viele Testamente der Erblasser
hinterlassen hat und welche Erben zu welchen Anteilen geerbt haben,
verbunden mit dem Antrag an das Amtsgericht, einen entsprechenden
Erbschein zu erlassen.
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Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, findet die sogenannte
gesetzliche Erbfolge nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches
statt. Die gesetzliche Erbfolge ist zu belegen durch entsprechende
Personenstandsurkunden.
Der Notar schickt eine Ausfertigung des Erbscheinsantrages an das
Amtsgericht, das über den Erbscheinsantrag durch Erlaß des Erbscheins
zu entscheiden hat. Vorher werden alle in Betracht kommenden Erben
angehört, die durch die Entscheidung des Gerichts in ihren Rechten
möglicherweise beeinträchtigt werden, weil sie als gesetzliche Erben
aufgrund testamentarischer Erbfolge nicht erben.
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