Nach dem Erbfall ist zunächst die Erbfolge und der Bestand des
Nachlasses (Aktiva und Passiva) zu prüfen. Dann erst beginnen die
Vorarbeiten für die Erbschaftsteuererklärung, wie z.B. die Bewertung
der einzelnen Vermögensgegenstände des Nachlasses. Dies ist bei
Grundstücken und Betriebsvermögen eine Spezialmaterie, die Sie einem
auf Erbrecht spezialisierten Anwalt mit entsprechender Praxis und
Erfahrung anvertrauen sollten. Der erbschaftsteuerliche Wert ist etwas
ganz anderes als der Verkehrswert eines Grundstücks oder
Betriebsvermögens. Hierbei sind die Regeln des Bewertungsgesetzes
anzuwenden.
Sodann sind die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für die Erben zu
prüfen. Sollten die Belastungen untragbar hoch sein, muß geprüft
werden, ob - auch nach dem Tod des Erblassers - Korrekturmöglichkeiten
erbrechtlicher Art zur Verfügung stehen. Hieraus ist zu ersehen, daß
die Konsultation eines Steuerberaters nicht reicht, weil ihm die
erbrechtlichen Kenntnisse fehlen. So lassen sich – auch nachdem das
Kind in den Brunnen gefallen ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und
die zu Lebzeiten des Erblassers möglichen Gestaltungsmittel nicht mehr
zur Verfügung stehen – noch sehr viele scheinbar unlösbare
Erbschaftsteuer-Unfälle retten.
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Das Ergebnis ist dann die Aufstellung einer Erbschaftsteuererklärung
und die Vertretung der Erben gegenüber dem Finanzamt. Wenn der
Erbschaftsteuerbescheid erlassen worden ist, wird der
Erbschaftsteuerbescheid von meiner Kanzlei geprüft. Wenn nötig, wird
von meiner Kanzlei Widerspruch eingelegt und die Vertretung im
Rechtsmittelverfahren vorgenommen, wenn die Finanzverwaltung eine
eigene Meinung vertritt und sich nicht – wie so oft – an der
Rechtsprechung der Finanzgerichte orientiert (Nichtanwendungserlaß).
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