Unter Erbfolge versteht man die Rechtsnachfolge einer natürlichen Person, die gestorben ist (Erbfall). Zunächst greift die testamentarische Erbfolge, sofern der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Hierbei ist sorgfältig zu prüfen, welchen Inhalt und welche Rechtsfolgen ein Testa-
ment hat, vor allem wenn es mehrere Testamente gibt oder das Testament
in seiner laienhaften Sprache zu mehreren Deutungen führen kann oder
gar etwas erreichen will, was erbrechtlich nicht zulässig ist.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach folgenden Grundregeln:
Zunächst erben als Erben der I. Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers
und sein Ehegatte. Sollten keine Abkömm-linge vorhanden sein, kommen
die Erben II. Ordnung zum Zug: Das sind zunächst die Eltern.
Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, sind die Erben
zu bestimmen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über
die gesetzliche Erbfolge (gesetzliche Erben). Die genaue Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge ist etwas kompliziert:
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Stämmen unter
Berücksichtigung des Ehegattenerbrechts und der Regeln über den
Zugewinnausgleich im Todesfall. Erst dann können die Erbteile der in
Betracht kommenden gesetzlichen Erben berechnet werden.
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Sollten diese vorverstorben sein, erben die Geschwister des Erblassers
und deren Kindes-kinder zusammen mit dem Ehegatten, sofern ein solcher
vorhanden ist. Sind keine Erben der II. Ordnung vorhanden, erben die
Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben III. Ordnung). Das sind die
Geschwister der Eltern bzw. deren Abkömmlinge. Sind auch solche nicht
vorhanden, erben die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Erben IV.
Ordnung). Praktisch sind dies die Geschwister der Großeltern und deren
Abkömmlinge. Derjenige Erbe der IV. Ordnung, der am nächsten mit dem
Erblasser verwandt ist, schließt alle anderen Erben aus, die weiter mit
dem Erblasser verwandt sind. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und
dessen Höhe hängt davon ab, zu welcher Ordnung die gesetzlichen Erben
gehören, mit denen der Ehegatte in der Erbengemeinschaft zusammentrifft.
Hat der hierauf spezialisierte Berater die Erbfolge ermittelt, muß das
Ergebnis nicht als unabänderlich hingenommen werden, wenn die Folgen
wirtschaftlich und/oder steuerlich untragbar sind. Beherrscht der
Berater die hohe Kunst des Erbrechts sowie des Erbschaftsteuerrechts,
kann durch den Einsatz entsprechender Gestaltungsmittel – auch nach
Eintritt des Erbfalles – der schlimmste Schaden meistens noch vermieden
werden (Testa-mentsprüfung, Erbschaftsteuer-Unfall).
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