Wenn Sie mit anderen Erben zusammen nach dem Erblasser geerbt haben,
sei es aufgrund eines Testamentes oder sei es aufgrund der gesetzlichen
Erbfolge, befinden Sie sich mit den übrigen Erben in einer sogenannten
Erbengemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine
Gesamthandsgemeinschaft, die nur insgesamt berechtigt ist, über die
Nachlaßge-genstände zu verfügen. Ein einzelner Miterbe ist also nicht
berechtigt, über einzelne Gegenstände ohne Abstimmung mit den übrigen
Erben zu verfügen. Dies kann zu einer Vielzahl von Streitpunkten
führen, die man möglichst vermeiden sollte. Meine Kanzlei ist darauf
spezialisiert, solche in Erbengemeinschaft befindliche Nachlässe
auseinanderzuset-zen. Ich habe große Erfahrung darin, wie man mögliche
Differenzen oder Reibungspunkte zwischen den Erben vermeidet durch ein
probates Auseinander- setzungs- und Verteilungsverfahren. Hierbei arbeite ich seit Jahren mit anerkannten Sachverständigen und Nachlaßauflö- sungsfirmen zusammen, die für die praktische Umsetzung der Nachlaßauseinandersetzung unerläßlich sind.
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Wenn Sie wissen wollen, wie man die mit Erbengemeinschaf- ten verbundenen Probleme vermeidet, lesen Sie den Artikel Erbengemeinschaftvermeidung.
Jede Erbengemeinschaft sollte – insbesondere bei widerstreitenden
Interessen der Miter-ben – so schnell wie möglich auseinandergesetzt
werden. Dies geschieht im Wege des Verfahrens der Erbauseinandersetzung.
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