Wenn feststeht, was der Erblasser an Aktiva und Passiva hinterlassen
hat und alle Nachlaßverbindlichkeiten erfüllt sind, steht jedem Erben
das Recht zu, die Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber den
anderen Erben zu verlangen. Möglichst sollte dies im Einvernehmen mit
allen Erben geschehen. Hierzu muß ein Teilungsplan aufgestellt werden,
aus dem sich ergibt, welcher Erbe welche Vermögenswerte zu welchem
Anteil übernimmt. Häufig geht es darum, daß man sich auch darüber
verständigen muß, wie die einzelnen Nachlaßgegenstände zu bewerten
sind, insbesondere Grundstücke. Meistens ist ein
Sachverständigengutachten hierüber nicht vermeidbar. Dann kann der
Nachlaß durch eine entsprechende Erbauseinandersetzungsvereinbarung
geteilt werden. Handelt es sich um Grundstücke, muß die
Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell beurkundet werden.
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Dies ist die friedliche Welt der einverständlichen
Erbauseinandersetzung. Doch häufig kommt es ganz anders: Die Erben
streiten sich emotional über alles und jedes. Dann ist professionelle
Vertretung geboten. Diejenigen Erben, die meinen, durch ihre
Extravaganzen, Sonderwünsche oder Inaktivität alles aufhalten zu
können, müssen durch die hierfür zur Verfügung stehenden
Zwangsverwertungsmaßnahmen zur Einsicht gezwungen werden.
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