Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag über ihren Ehegüterstand
miteinander geschlossen haben, leben sie im sogenannten gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie dies das BGB vorsieht. Häufig
wird irrigerweise angenommen, daß in diesem Fall jeder Ehegatte für die
Schulden des anderen haftet, wie dies das Wort „Gemeinschaft" nahelegt.
Dies ist nicht der Fall. Vielmehr hat jeder Ehegatte sein eigenes
Vermögen und haftet allein für die von ihm zu erfüllenden
Verbindlichkeiten. Der andere Ehegatte ist vor der Inanspruchnahme der
Gläubiger des anderen Ehegatten geschützt.
Wird die Ehe allerdings geschieden, können die Gläubiger des
überschuldeten Ehegatten auf dessen Zugewinnausgleichsanspruch
zugreifen. Daher empfiehlt es sich, in einem besonderen Ehevertrag den
Zugewinnausgleichsanspruch für den Fall auszuschließen, daß die Ehe
durch die Scheidung endet (modifizierte Zugewinngemeinschaft).
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Daher ist jungen Eheleuten die Vereinbarung der sogenannten
modifizierten Zugewinngemeinschaft im Wege eines Ehevertrages vor oder
nach Eheschließung anzuraten. Hierbei vereinbaren die Eheleute
miteinander, daß der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
nur im Falle der Scheidung nicht gelten soll. Bei Scheidung findet
daher kein Zugewinnausgleich und kein Streit über das Vermögen der
beiden Eheleute statt. Im Falle des Todes eines Ehegatten nach intakter
Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die
oben bezeichnete Steuersparmöglichkeit nach § 5 Erbschaftsteuergesetz.
Vielfach wird in Unternehmerfamilien angenommen, man müsse die Haftung
des einen Ehegatten für den anderen dadurch ausschließen, daß die
Eheleute miteinander durch Ehevertrag „Gütertrennung" vereinbaren. Dies
ist nicht notwendig, sondern auch steuerlich schädlich. Durch die
Gütertrennung wird im Erbfall die Chance vertan, den konkret zu
berechnenden Zugewinn vollkommen erbschaftsteuerfrei zu stellen (§ 5
Erbschaftsteuergesetz). Hierzu ein krasses Beispiel: Wenn die Eheleute
ohne jegliches Vermögen geheiratet haben und der Ehemann aus dem Nichts
heraus eine Firma im Wert von EUR 10.000.000,-- aufgebaut hat, ist nach
dem Tod des Ehemannes der Erwerb der Hälfte dieses Vermögens, d. h. in
Höhe von EUR 5.000.000,-- durch die Ehefrau steuerfrei! Diese
Möglichkeit wird durch die Vereinbarung der Gütertrennung vertan.
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