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Steuerfreie Vererbung des Familienheims auf den überlebenden Ehegatten oder ein Kind fällt nachträglich weg, wenn das Familienheim vom Erben nicht 10 Jahre lang selbst bewohnt wird.
Risikovermeidung:
Schenkung des Familienheims zwischen Ehegatten an den Längerlebenden:
Jeder Ehegatte schenkt dem anderen steuerfrei das Familienheim oder seinen Anteil hieran, aber unter der aufschiebenden Bedingung, daß nur der überlebende Ehegatte vom Erstversterbenden beschenkt wird.
Bei mehreren Kindern: Vermächtnis des Familienheims im Testament:
In der Regel kann ein Familienheim nicht von mehreren Kindern bewohnt werden. Erben die Kinder gemeinsam, ist die Vererbung nicht steuerfrei. Wenn bei Abfassung des Testaments noch nicht abzusehen ist, welches Kind das Familienheim mindestens 10 Jahre bewohnen wird, empfiehlt sich ein Vermächtnis des längstlebenden Elternteils an die Kinder mit der Maßgabe, daß nach dem Tod des Längstlebenden ein neutraler Dritter bestimmen darf, welches Kind das Familienheim erbt. Es kann die Gleichstellung der anderen Kinder angeordnet werden. |
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Chancen:
Wenn sicher ist, ob und welches Kind das Familienheim noch 10 Jahre nach dem Erfall bewohnen wird, bieten sich folgende Chancen:
Schulden vom Familienheim trennen!
Sanierung des Familienheims vor der Erbfolge:
Hierdurch wird das übrige zu vererbende Vermögen erheblich vermindert! Alles was an Geld in das Familienheim gesteckt wird, wird erbschaftsteuerfrei vererbt.
Rückkauf der Immobilie vom Kind:
Wenn Sie bereits eine Übertragung auf eines oder mehrere Kinder vorgenommen und noch erhebliches Vermögen zu vererben haben:
Hier lohnt sich der steuerfreie Rückkauf durch die Eltern! Dann kann wie vorstehend vererbt oder übertragen werden.
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