Es gibt verschiedene Varianten, wie sich Eheleute gegenseitig im Testament bedenken können: Variante (1): Das sogenannte Berliner Testament
mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute führt zum Übergang
aller Vermögenswerte des zuerst versterbenden Ehegatten auf den
Längstlebenden, d.h. zu einer Vermögenskonzentration in der Hand des
Längstlebenden. Bei Tod des Längstlebenden erben die Kinder nur von ihm
und können daher nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von bis zu EUR
205.000 geltend machen. Ein gegenseitiges Ehegatten-Testament
(sogen. Berliner Testament) empfiehlt sich grundsätzlich nur bei
„kleineren" Vermögen. Hierbei erhält der Längstlebende vom
Erstversterbenden alles und hinterläßt nach seinem Tode den Nachlaß den
gemeinsamen Kindern – im Regelfall – zu jeweils gleichen Teilen. Diese
Gestaltung kann extrem hohe Erbschaftsteuer kosten, wenn die Kinder
jeweils mehr als EUR 205.000,00 (d.h. mehr als ihren Kinderfreibetrag)
erben. Abwandlung von Variante 1:
Wenn Sie sicherstellen wollen, daß der überlebende Ehegatte das
Vermögen, das er vom Erstversterbenden geerbt hat, (z. B. bei neuer
Heirat) nicht anderen Personen vererbt oder schenkt, kann der
erstversterbende Ehegatte den längstlebenden Ehegatten (in Bezug auf
das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten) zu seinem Vorerben und
die Kinder zu Nacherben bestellen. Diese Gestaltung ist insbesondere
dann zu empfehlen, wenn der längstlebende Ehegatte eigene Kinder aus
einer Ehe vor der Ehe mit dem Erstverstorbenen hat und zu befürchten
ist, daß die eigenen Kinder des Längstlebenden nach dessen Tod
Pflichtteilsansprüche geltend machen werden. In diesem Fall beziehen
sich die Pflichtteilsansprüche der Kinder des Längstlebenden nicht auf
das Vermögen, das der Längstlebende vom Erstversterbenden geerbt hat,
da dieses Vermögen nach dem Tode des Längstlebenden auf die gemeinsamen
Kinder des Erstversterbenden und des Längstlebenden im Wege der
Nacherbfolge übergeht. Die normale Gestaltungs-Variante des
Berliner Testaments führt bei größerem Vermögen zu einer extrem hohen
Erbschaftsteuer-Belastung und ist daher nicht zu empfehlen.
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Variante (2): Bei größerem Gesamtvermögen der Eheleute empfiehlt sich ein modifiziertes Ehegatten-Testament (Schwäbisches Testament),
bei dem jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben bestimmt,
so daß jedes Kind zwei Erbschaftsteuerfreibeträge zu je 205.000 Euro
ausnutzen kann, d. h. nach Vater und Mutter. Die Erbeinsetzung der
Kinder durch den Erstversterbenden ist keine Benachteiligung des
Längstlebenden, weil praktisch die Kinder nach dem Tod des
Erstversterbenden nur dessen Grundvermögen erben, wenn das Testament
zugunsten des Längstlebenden folgende Verfügungen enthält: - Der
längstlebende Ehegatte erhält das gesamte Geld- und Wertpapiervermögen
und alle beweglichen Güter des Erstversterbenden als Vermächtnis und
damit zur freien Verfügung,
- lebenslanger Nießbrauch für den
Längstlebenden am Nachlaß des Erstversterbenden, der nach dessen Tode
auf die Kinder übergeht (d. h. am Grundvermögen des Erstversterbenden),
- die
Auseinandersetzung des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten kann
gegen den Willen des Überlebenden nicht verlangt werden, wenn dies im
Wege der Auflage angeordnet und der überlebende Ehegatte zur
Überwachung dieser Auflage als Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt
wird,
- der Erstversterbende ernennt den Überlebenden auf
Lebenszeit zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, sich selbst den
Nießbrauch am Nachlaß (d. h. am Grundstück – durch Eintragung im
Grundbuch) zu verschaffen und den Nachlaß zu verwalten. Damit haben die
Kinder zwar das Grundvermögen des Erstversterbenden geerbt, können
hierüber aber nicht verfügen, solange der Längstlebende Elternteil
lebt. Dadurch ist der Längstlebende auch gegen überraschende
Eigenmächtigkeiten der Kinder und gegen den Zugriff von Gläubigern der
Kinder (bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz) geschützt.
Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments: Sie können bestimmen, ob der überlebende Ehegatte
über das Ererbte und sein eigenes Vermögen auch nach dem Tode des
Erstversterbenden frei verfügen darf. Ob dies der Fall sein oder ob
auch die Erbfolge nach dem längstlebenden Ehegatten unabänderbar
feststehen soll, müssen Sie regeln (ggf. mit
Wiederverheiratungsklausel).
Häufig entsteht folgendes Problem:
Vielfach wird bei eigenhändigen, privatschriftlichen
Ehegatten-Testamenten über die Abänderbarkeit des Testaments nach dem
Tode des Erstversterbenden Ehegatten nichts gesagt. In diesem Fall ist
die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder nach dem Tode des
Längstlebenden kraft Gesetzes nicht mehr abänderbar! Das heißt, daß der
Längstlebende nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten das
gemeinschaftliche Testament bis auf wenige unbedeutende Ausnahmen nicht
mehr abändern darf.
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