Wenn ein Kind in der Familie körperlich oder geistig
behindert ist und abzusehen ist, daß dieses Kind lebenslang aus
öffentlichen Mitteln unterstützt werden muß, kann der Wunsch der
Eltern, das Familienvermögen und die Grundstücke der Familie auch im
Erbfall zu erhalten, durch folgende testamentarische Gestaltungen
umgesetzt werden: Das betreffende behinderte Kind wird nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern erhält als Vorerbe einen
Erbanteil, der deutlich höher als der Pflichtteil ist. Nacherben des
betreffenden behinderten Kindes werden nach seinem Tode die gesunden
Geschwister, ersatzweise die Kinder dieser gesunden Geschwister. Der
Erbanteil des behinderten Kindes unterliegt der
Testamentsvollstreckung. Testamentsvollstrecker auf Lebenszeit des
behinderten Kindes wird ein gesunder Bruder oder eine gesunde Schwester
des behinderten Kindes mit der Aufgabe, die Erträgnisse des Erbteils
des behinderten Kindes diesem behinderten Kind für diejenigen
Bedürfnisse des behinderten Kindes zur Verfügung zu stellen, die durch
die öffentliche Fürsorge nicht gedeckt werden, z. B. für
medizinische und sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen (z. B. Massage
usw.), die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, Geschenke zu
Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Geburtstag, Urlaub,
Freizeitgestaltung, Hobby etc. Ferner erhält das behinderte Kind
Geldmittel in Höhe des Rahmens, die nach den jeweils einschlägigen
Gesetzen einem Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen können,
ohne daß diese Beträge nach öffentlichem Recht abgeschöpft werden
können.
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Dieses Testament nützt dem behinderten Kind am
meisten, weil es hierdurch all das bekommt, was es durch die
öffentliche Fürsorge nicht erhalten kann. Andererseits wird das
Familienvermögen vor dem Zugriff des Staates geschützt und geht nach
dem Tod des behinderten Kindes auf die gesunden Kinder bzw. deren
Abkömmlinge über. Diese Konstruktion ist von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung als bestandsfest und zulässig abgesegnet worden. Die
Eltern eines behinderten Kindes brauchen sich daher nicht zu sorgen,
daß im Falle ihres Todes das Familienvermögen von der Fürsorge kassiert
wird.
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