Wundern Sie sich, daß Sie nach
einem Erbfall nicht geerbt haben, obwohl Sie mit dem Erb-lasser
verwandt sind oder verheiratet waren? Möglicherweise haben Sie aber
dennoch Ansprüche gegenüber den Erben, weil Ihnen ein Pflichtteils-
anspruch zusteht. In all diesen Fällen kann Ihnen meine Erbrechts-Kanzlei helfen: Zuerst muß festgestellt werden, ob Sie zu den pflichtteils- berechtigten Personen nach dem Tod des Erblassers gehören (Pflichtteil). Der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Die Höhe des Pflichtteils-
anspruchs muß zunächst ermittelt werden. Geben die Erben keine Auskunft
über den Nachlaß des Erblassers? Möglicherweise haben Sie den
begründeten Verdacht, daß der Erblasser nur deshalb bei seinem Tode ein
nur geringes Vermögen hinterlassen hat, weil sich die Erben oder andere
Personen zu Lebzeiten des Erblassers erhebliche Vermögens- werte haben schenken lassen. Die Höhe des Pflichtteilsan-
spruchs richtet sich nicht nur nach dem Wert des Nachlasses, sondern
unter Umständen auch nach den vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen
Vermögensverschiebungen. Wir prüfen für Sie, welche lebzeitigen
Schenkungen des Erblassers dennoch für die Ermittlung der Höhe Ihres
Pflichtteilsanspruchs von Bedeutung sind.
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Lassen Sie sich nicht mit der Falschinformation abspeisen, daß
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten in jedem Falle nicht mehr von
Bedeutung für Ihren Pflichtteilsanspruch sind, wenn sie länger als 10
Jahre zurückliegen. Auch hiervon gibt es beachtenswerte Ausnahmen, die wir für Sie ermitteln und durchsetzen! Wenn Erben und Beschenkte zu Auskünften nicht bereit sind, gilt es, den Auskunfts- und Erfüllungsanspruch des Pflichtteils-
berechtigten durch eine spezielle Klageform (Stufenklage) umfassend und
effektiv zu verfolgen. Der Gegner kann auch gezwungen werden,
Wertermittlungen durch Vorlage von Gutachten vorzunehmen, damit der
Pflichtteilsanspruch auch der Höhe nach beziffert und durchgesetzt
werden kann. Wenn in dieser Angelegenheit unprofessionell gearbeitet wird, kommt es häufig zum Verlust der Verzinsung der Pflichtteils- forderung oder gar zur Verjährung. Daher ist es zu Beginn der Vertretung eines Pflichtteilsberechtigten die erste Aufgabe, dafür zu sorgen, daß Zinsansprüche begründet und die Verjäh- rung des Pflichtteilsanspruchs nicht eintreten kann, auch wenn die Gegenseite hinhaltend taktiert.
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